Welche Unterlagen muss ich bereit halten?

Genau wie die Geburt einer Person, muss auch der Tod beim zuständigen Standesamt beurkundet werden. Bei der Geburt ist das Standesamt des Geburtsortes zuständig, beim Tod wiederum das Standesamt des Sterbeortes. Bei uns in Siegen ist dies meist das Standesamt in Siegen, Wilnsdorf, Olpe, Netphen oder Neunkirchen.

Die benötigten Unterlagen zur Erledigung aller Formalitäten sind Folgende;

  1. Totenscheine (Wird nach Tod vom Hausarzt, Notarzt/ Bereitschaftsdienst oder Krankenhaus ausgestellt)
  2. Personalausweis
  3. Geburtsurkunde (meist im Stammbuch)
  4. Heiratsurkunde (meist im Stammbuch)
  5. Sterbeurkunde des Partners (meist in Stammbuch)
  6. Scheidungsurkunde

Um alle weiteren Unterlagen wie z.B. die Todesfallanzeige, Freigaben Krankenkasse, Rente etc. kümmern wir als Beerdigungsinstitut uns.

Wie läuft die Bestattung ab?

Die Bestattung als solche umfasst mehrere Aspekte und einzelne Abschnitte.

Im Grunde kann die Bestattung in drei Phasen eingeteilt werden:

  1. Versorgung des Verstorbenen und Reglung aller Formalitäten
  2. Trauergespräch – Die Planung der Beerdigung
  3. Die Trauerfeier mit anschließender Beisetzung des Verstorbenen

Unsere Erfahrung als Schütz Bestattungen zeigt, dass nach dem ersten Gespräch die grundlegenden Wünsche besprochen werden und sich weitere Feinheiten und Details in der darauffolgenden Zeit ergeben.

Wer ist bestattungspflichtig?

Die in Deutschland herrschende Bestattungspflicht (§ 8 BestG NRW) verpflichtet Erben bzw. Angehörige einer verstorbenen Person zur ordnungsgemäßen Bestattung.

Hierbei liegt eine klar ersichtliche Reihenfolge vor, die als nächstes die Erben nach BGB § 1968 zur Kostentragungspflicht einbestellt. Dabei ist es unabhängig, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Verstorbene und die Erben standen. Sollte durch ein Testament keine Erbfolge verändert worden sein bzw. haben alle möglichen Erben das Erbe ausgeschlagen, so greift die nachstehende Rangfolge nach Verwandtschaftsverhältnisse:

Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Das Ausschlagen des Erbes entzieht nicht automatisch der Bestattungspflicht, da meist ein nahegelegenes Verwandtschaftsverhältnis zugrunde liegt. Dies greift auch, wenn das persönliche Verhältnis zwischen den Verstorbenen und dem Kostenträger zu Lebzeiten nicht harmonisch war bzw. kein Kontakt bestand.

Sollten der Bestattungspflichtige sich nicht dazu bereiterklären, die Kosten bzw. die Planung der Beerdigung zu übernehmen bzw. ist dieser nicht auffindbar oder zu erreichen, so wird von der Ordnungsbehörde eine Bestattung des Verstorbenen veranlagt und die entstehenden Kosten in gesamter Höhe (in der Regel höher als auf normalen Wege) zeitnah beim Bestattungspflichtigen unwiderruflich eingezogen.

Wie lange kann man mit der Beerdigung warten?

In Siegen gilt das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, welches vorschreibt, dass eine verstorbene Person spätestens nach 10 Tagen nach Eintreffen des Todes beigesetzt oder kremiert werden muss.

Die Beisetzung einer Urne muss spätestens nach 6 Woche erfolgen. Jedoch sind wir als Bestatter darin erfahren, wenn nötig, eine Fristverlängerung beim Ordnungsamt bzw. Gesundheitsamt zu beantragen. Ein häufiges Beispiel aus jüngster Zeit ist es, wenn eine Person mit COVID verstirbt und die Angehörigen sich mit unter noch in Quarantäne befinden.

Aber auch die vorübergehende „Beschlagnahmung“ eines Verstorbenen durch die Staatsanwaltschaft bei z.B. ungeklärter Todesursache kann dafür sorgen, dass die Beisetzung erst nach eventuellen Ermittlungen stattfinden kann.

Was für Grabarten gibt es in Siegen?

Neben den Bestattungsmöglichkeiten zur Feuerbestattung bzw. Erdbestattung gibt es in Siegen diverse Grabarten, die zu unterscheiden sind:

Baumbestattung:

  • Einzelstelle im Friedhofswald
  • Familien- und Freundschaftsbaum im Friedhofswald

Rasengräber:

  • Wahlgrabstätten als Rasengräber
  • Reihengrabstätten als Rasengräber
  • Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber

Reihengräber und Wahlgräber:

  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Reihengrabstätten
  • Wahlgrabstätten an Hauptwegen oder in besonderer Lage und an Nebenwegen
  • Wahlgrabstätten als Grabkammersystem (Stockfriedhof und Geisweider Friedhof)

Anonyme Grabarten:

  • Anonyme Reihengrabstätten für Särge (nur Lindenbergfriedhof)
  • Anonyme Urnenreihengrabstätten 

Wer bezahlt die Obduktion?

Eine Obduktion ist eine von Rechtsmedizinern durchgeführte Untersuchung einer verstorbenen Person, welche zur Feststellung der Todesursache durchgeführt wird.

In den meisten Fällen ist es die Staatsanwaltschaft, die eine Obduktion beauftragt, um die Todesursache aufzuklären oder zur Rekonstruktion des Todes, welche für mögliche Ermittlungen nötig ist.

In diesem Fall werden die Kosten für die Obduktion und Überführung der verstorbenen Person auch von der Staatsanwaltschaft bzw. Bundeskasse getragen, um ein mögliches Verbrechen ordnungsgemäß ermitteln zu können. 

Jedoch besteht auch die Möglichkeit für die Angehörigen eine Obduktion zur genauen Klärung der Todesursache zu beauftragen, die damit verbundenen Kosten werden in diesem Fall folglich auch vom Auftraggeber, den Angehörigen, getragen werden müssen.

Welche Kleidung für den Verstorbenen?

Selbstverständlich darf ein Verstorbener auch seine eigene Kleidung bei der Beerdigung tragen. Unabhängig ob eine Erdbestattung oder Feuerbestattung stattfinden soll.

Bei Abschiedsnahmen am offenen Sarg empfehlen wir Kleidung zu wählen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gern und oft getragen hat, um ihn/ sie auch so in Erinnerung zu behalten. Wahlweise kann der Verstorbene auch ein sogenanntes Sterbehemd tragen, welches einem bequemen und leichten Nachthemd gleichkommt.